Nr. 14-15 K.u.U. vom 7. September 2007 125

4

Integrativ innerhalb der Fächer oder Fächerverbünde.

5

Siehe § 1 Abs. 3.

6

Schuljahr 2007/08, 3 Stunden ab Schuljahr 2008/09,

5 Stunden ab Schuljahr 2009/10.

Förderung im Praxiszug nach § 1 Abs. 4: 2 Stunden im

7

Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen

schwerpunktmäßig für die Klassen 5 und 6. Für

Hauptschulen in Grenznähe zu Frankreich sind Arbeitsgemeinschaften

Französisch ab der Klassenstufe 5 vorgesehen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007

in Kraft.

Stuttgart, den 6. August 2007 Helmut Rau

rung von Blockpraktika. Ergänzend hierzu können Praktika

mit unterschiedlicher Organisationsstruktur und

Umfang durchgeführt werden. Zusätzlich richten die

Hauptschulen je nach lokalen/regionalen Gegebenheiten

einen Praxiszug ein, der die Absolvierung eines Praktikums

über einen längeren Zeitraum parallel bzw. ergänzend

zum Unterricht ermöglicht.

Zuweisung durch die untere Schulaufsichtsbehörde im

2. Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule

im Rahmen des Bildungsbereiches Arbeit und der

Fächerverbünde Wirtschaft – Arbeit –Gesundheit und

Natur – Technik durchgeführt. Bei den Arbeitsplatzerkundungen,

Betriebs- und Sozialpraktika sind die Schülerinnen

und Schüler mehrere Tage lang ununterbrochen

oder über einen längeren Zeitraum an jeweils einem Tag

in der Woche in Wirtschaftsunternehmen,Verwaltungsbehörden,

Sozialeinrichtungen, überbetrieblichen Ausbildungsstätten

oder beruflichen Schulen tätig. Aufgrund

des unterschiedlichen Förderbedarfs der Schülerinnen

und Schüler wird der Gesamtzeitraum frühzeitig

zusammen mit der Schülerin oder dem Schüler, mit den

Eltern und dem Schulleiter individuell festgelegt. In Ergänzung

der Praktika kann es erforderlich sein, Schülerinnen

und Schüler mit Tätigkeiten zu beauftragen, die

Dienstleistungscharakter haben und ihnen Einblick in

das Erwerbsleben ermöglichen.

werden

Im Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte

die Angebote zur Berufswegeorientierung in Art, Ort,Anzahl

und Dauer in Kooperation mit den Eltern und

außerschulischen Partnern sowie weitestgehender Beteiligung

der Schülerinnen und Schüler individuell festgelegt.

werden

3. Die Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in der Realschule

werden in der Regel in Klasse 9 im Rahmen des

themenorientierten Projekts BORS (Berufsorientierung

in der Realschule) durchgeführt. Die Schülerinnen und

Schüler erkunden in der Regel eine Woche lang Arbeitsplätze

in unterschiedlichen Unternehmen, Behörden und

Einrichtungen.

Im Rahmen des themenorientierten Projekts SE (Soziales

Engagement) kann tages- oder blockweise ein Sozialpraktikum

(z.B. im Bereich Diakonie oder Caritas, Feuerwehr,

Vereine) abgeleistet werden.

4. Die Berufserkundungen im Gymnasium

Regel in den Klassen 10 und 11 (neunjähriger Bildungsgang)

und in den Klassen 9 und 10 (achtjähriger Bildungsgang)

im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung

(BOGY) entsprechend den Leitgedanken und

Bildungsstandards Wirtschaft durchgeführt. Dabei erkunden

die Schülerinnen und Schüler für die Dauer einer

Unterrichtswoche, in der Regel vor einem Ferienabschnitt,

in Unternehmen, Behörden und Einrichtungen

sowie in Instituten von Hochschulen und bei freiberuflich

Tätigen Berufe oder deren Umfeld.

In der Kursstufe können die Schülerinnen und Schüler

verschiedene Angebote der Studienorientierung wahrnehmen.

Dazu gehören der im Unterricht vor- und nachbereitete

Studientag, mehrtägige Ziel- und Orientierungsseminare,

Informationsveranstaltungen, Studienund

Berufsmessen, Eignungstestverfahren und die Vorbereitung

auf Bewerbungs- und Auswahlverfahren.

K.u.U. 2007 S. 124

werden in der

Diese Verordnung wird erneut in Ausgabe B des Amtsblatts

aufgenommen unter Nr. 6511-22

Praktika zur Berufs- und Studienorientierung

an allgemein bildenden Schulen

Verwaltungsvorschrift vom 28. Juli 2007

Az.: 33-6536.0/33

I. Allgemeines

Die Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika

in der Hauptschule, in der Förderschule, in der

Realschule und im Gymnasium sowie die Erkundungen

und Praktika in Sonderschulen mit entsprechenden Bildungsgängen

und die Maßnahmen zur Berufswegeorientierung

im Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte

sind schulische Veranstaltungen. Zur Vorbereitung,

Durchführung und Nachbereitung tragen die Fächer, die

Fächerverbünde und die Bildungsbereiche in verschiedenen

Klassenstufen auf der Basis der Bildungspläne als

Teil des Pflichtunterrichts bei.

1. Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika

in der Hauptschule und Werkrealschule

Fächerverbund Wirtschaft – Arbeit – Gesundheit im Rahmen

des Kompetenzfeldes „Wege zur Berufsfindung“

durchgeführt. Der Schwerpunkt der Realerfahrungen in

den Klassen 5 und 6 liegt im Bereich der Arbeitsplatzerkundungen,

in den Klassen 7 – 10 in der Absolvierung

unterschiedlichster Praktika.

Bei den Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika

sind die Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen

5–10 insgesamt mindestens 20 Tage in Unternehmen,

Behörden und Einrichtungen tätig.Wesentlicher

Bestandteil der Berufswegeplanung ist die Durchfüh-

werden im

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126 K.u.U. vom 7. September 2007 Nr. 14-15

II. Ziele,Vorbereitung und Durchführung

1. Ziele

Bei den Veranstaltungen sollen die Schülerinnen und

Schüler ihren Berufs- bzw. Studienwahlprozess möglichst

eigenverantwortlich gestalten lernen, ihre Sozialkompetenz

erweitern und durch eigenes Tun bzw. durch

unmittelbare Anschauung Einblicke und Erfahrungen in

die Arbeits- und Wirtschaftswelt erhalten. Sie sollen dadurch

ihren Berufs- bzw. Studienwahlprozess realistisch,

planvoll und zielgerichtet gestalten.

Gezielte Aufgabenstellungen ergeben sich

– für die Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika

in der Förderschule vorwiegend aus

dem Bildungsbereich Arbeit und den Fächerverbünden

Wirtschaft – Arbeit – Gesundheit und Natur und

Technik,

– für die Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika

in der Haupt- und Werkrealschule aus

den Leitgedanken und Bildungsstandards der einzelnen

Fächer und Fächerverbünde, insbesondere

aus den Bildungsstandards des Fächerverbundes

WAG, besonders im Themenbereich „Wege zur Berufsfindung“,

– für die Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in

der Realschule vorwiegend aus den Kompetenzen

und Inhalten der Fächer und Fächerverbünde der

Realschule, insbesondere aus den Kompetenzen und

Inhalten des themenorientierten Projekts Berufsorientierung

in der Realschule (BORS), sowie für das

Sozialpraktikum innerhalb des themenorientierten

Projekts Soziales Engagement (SE) der Realschule

formulierten Kompetenzen und Inhalte,

– für die Berufserkundungen im Gymnasium aus dem

Erziehungs- und Bildungsauftrag des Gymnasiums

sowie aus den berufs- und studienorientierenden Inhalten

der Fächer, insbesondere aus den Bildungsstandards

für Wirtschaft bezüglich der Berufs- und

Studienorientierung am Gymnasium (BOGY).

Die Veranstaltungen tragen dazu bei,

– dass durch Einsicht in die Notwendigkeit bestimmter

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten eine

zusätzliche Motivation für die schulische Arbeit entsteht,

– dass die Schülerinnen und Schüler wesentliche

Merkmale der speziellen Arbeitsweisen in der beruflichen

Praxis erfahren,

– dass die Schülerinnen und Schüler die Bedeutung eines

bestimmten Arbeitsplatzes im Gefüge eines Betriebes

bzw. einer sozialen Einrichtung erkennen,

– dass die Schülerinnen und Schüler eine Orientierung

für eine realistische Berufs- und Studienwahl erhalten,

– dass die Schülerinnen und Schüler ihre Kommunikationsfähigkeit,

ihre Teamfähigkeit und die eigene

Sozialkompetenz stärken.

2. Vorbereitung und Organisation

An den Schulen vor Ort werden in der Fachkonferenz,

Gesamtlehrerkonferenz und Schulkonferenz und gegebenenfalls

in Arbeitsgruppen die schulspezifischen Konzeptionen,

Inhalte, Zuständigkeiten und Zeitfenster für

die Jahresplanung festgelegt. Hierzu ist der Elternbeirat

anzuhören.

Auf Grundlage einer schulischen Gesamtkonzeption

wird die Vorbereitung und Organisation der Arbeitsplatzerkundungen,

sowie der Betriebs- und Sozialpraktika

von den Klassen- oder Klassenstufenkonferenzen unter

Einbeziehung der vom Schulleiter bestimmten verantwortlichen

Lehrkraft durchgeführt. Hierbei sollen die Eltern,

sowie der Jugendlichen selbst beteiligt werden. Die

Beteiligung weiterer Partner (Kontaktlehrerin/Kontaktlehrer,

Jugendberufshilfe, Betriebe, Arbeitsagenturen,

Berufliche Schulen) ist anzustreben.

Zur Vermeidung von Terminüberschneidungen und zusätzlichen

Belastungen der Betriebe und Einrichtungen

finden, soweit erforderlich, Absprachen zwischen den

weiterführenden Schulen vor Ort und mit Vertretern der

am Berufswahlprozess beteiligten Institutionen statt. Die

Absprache erfolgt in der Regel über die verantwortlichen

Lehrkräfte aller beteiligten Schularten, ggf. unter Beteiligung

der Schulaufsichtsbehörden bzw. der geschäftsführenden

Schulleiterinnen/Schulleiter.

3. Auswahl der Betriebe und Einrichtungen

Es können nur solche Betriebe und Einrichtungen ausgewählt

werden, in denen die Ziele der in der jeweiligen

Schulart vorgesehenen Praktika oder Erkundungen erreicht

werden können und in denen den Schülerinnen

und Schülern in einem für sie überschaubaren Bereich

Einblicke in die Praxis ermöglicht werden sowie entsprechende

Sozial-, Personal- und Methodenkompetenzen

erwerben können. Die Betriebsgröße spielt dabei keine

Rolle.

Betriebe und Einrichtungen in der Region der jeweiligen

Schule haben bei der Auswahl der Praktikums- bzw.Erkundungsstellen

Priorität. Im Einzelfall kommen auch

weiter entfernte bzw. auch im Ausland gelegene Praktikumsstellen

in Betracht, wenn die Zielsetzungen der

Praktika oder Erkundungen in der Region nicht oder nur

teilweise zu erreichen sind.

Für die Durchführung der Praktika in der Förderschule,

der Hauptschule/Werkrealschule und Realschule muss

die Betreuung sichergestellt sein. Dies kann auch durch

eine Partnerschule erfolgen. Es muss sichergestellt sein,

dass die Schülerinnen und Schüler nicht mit gefährlichen

Arbeiten im Sinne des § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes

beschäftigt werden. In Zweifelsfällen ist

mit dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt Verbindung

aufzunehmen.

4. Besprechung mit den Betrieben und Einrichtungen

Nach der Zustimmung des Unternehmens, der Behörde

bzw. der Einrichtung informiert die verantwortliche

Lehrkraft die in dem Unternehmen, der Behörde bzw. der

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Nr. 14-15 K.u.U. vom 7. September 2007 127

Einrichtung bestimmte verantwortliche Person, über

Ziele, Inhalte und Durchführung der Veranstaltung. Die

verantwortliche Lehrkraft sollte – besonders bei erstmaliger

Beteiligung des Betriebes – den Betrieb aufsuchen

und die vorgeschlagenen Arbeits- bzw. Erkundungsplätze

ansehen. In dem Gespräch soll auch erörtert

werden, ob und in welcher Weise Betriebsrat und/oder

Jugendvertretung bei der Veranstaltung mitwirken.

5. Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler

Die Veranstaltung ist im Unterricht vor- und nachzubereiten.

Dafür ist ausreichend Unterrichtszeit einzuplanen.

Die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Betrieben

erfolgt durch die Schule.

Schülerinnen und Schüler können sich selbstständig, ggf.

mit Unterstützung der Schule, um geeignete Praktikumsplätze

bemühen, wenn die Konzeption der Schule dies

vorsieht. Insbesondere an der Realschule und am Gymnasium

bemühen sich die Schülerinnen und Schüler

weitgehend selbstständig um geeignete Erkundungsstellen,

wobei die Verantwortung für die Koordination der

Schule obliegt.

6. Versicherungsschutz und Haftung

6.1. Versicherung der Schülerinnen und Schüler bei Körperschäden

Schülerinnen und Schüler, die ein Praktikum ableisten,

stehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII unter dem Schutz

der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, wenn das

Praktikum dem Schulbesuch zuzurechnen ist. Erleiden

sie hierbei einen Körperschaden, werden sie versicherungsrechtlich

wie Beschäftigte des Betriebs behandelt.

Die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallkasse Baden-

Württemberg, übernimmt die Behandlungs- und

eventuell notwendigen Folgekosten.

§§ 104 i.V.m. 110 SGB VII eröffnen dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger

eine Rückgriffsmöglichkeit auf

den Unternehmer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ob in diesen Fällen Regress genommen wird,

ist Entscheidung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers

und richtet sich nach dem Einzelfall.

6.2 Versicherung der Schülerinnen und Schüler bei

Sachschäden

Erleiden die Schülerinnen und Schüler während eines

Praktikums einen Sachschaden so fällt das nicht unter

den Bereich der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.

Diese greift nur bei Körperschäden. Bei Abschluss der

Freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung tritt diese entsprechend

den geltenden Versicherungsbedingungen ein.

6.3 Haftpflichtversicherung der Schüler

Verursachen Schüler während des Praktikums Schäden

an Einrichtungen des Unternehmers, so tritt bei Vorliegen

die Freiwillige Schüler-Zusatzversicherung entsprechend

ihren Versicherungsbedingungen ein. Die Schulen

stellen vorher sicher, dass eine Haftpflichtversicherung

besteht (II. Nr. 6 VwV).

6.4. Haftung des Unternehmers für Schäden beim

Praktikanten

Wie unter 6.1. ausgeführt, kommt eine Haftung des

Unternehmers für Körperschäden eines Praktikanten

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Fällen des

Rückgriffs seitens des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers

in Betracht.

6.5 Haftung des Unternehmers bei Schäden, die ein Praktikant

während eines Praktikums Dritten zufügt

Rechtlich gesehen nimmt der Unternehmer, der einen

Praktikanten i.S.d. VwV aufnimmt, für die Dauer von

dessen Tätigkeit im Betrieb auch schulische Aufsichtspflichten

wahr.Dies deshalb,weil das Praktikum im Bereich

der Organisationsverantwortung der Schule stattfindet

und der Unternehmer während der Durchführung

des Praktikums zusammen mit der Schule in der Aufsichtspflicht

steht. Der Unternehmer gilt insoweit rechtlich

gesehen als „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“.

Verursacht der Praktikant in Ausübung seiner Tätigkeit

einen Schaden bei einem Dritten, können deshalb

haftungsrechtlich Amtshaftungsgrundsätze (II. Nr. 9

VwV) in Betracht kommen.

Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht und dadurch

kausaler Schädigung eines Dritten durch den Praktikanten

tritt das Land nach Amtshaftungsgrundsätzen

für den Schaden ein. Ein Rückgriff des Landes gegen den

Unternehmer ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

möglich, § 839 BGB i.V.m.Art. 34 Abs. 2 GG und § 96

Abs. 1 LBG analog. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann

vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders

schwerem Maße verletzt wird, wenn nicht das

beachtet wird, was unter den jeweiligen konkreten Umständen

jedem einleuchten muss,wenn schon einfachste,

naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden

sind, oder wenn gleichgültig gegen Gefahren gehandelt

wurde.

7. Ärztliche Untersuchung

Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Veranstaltung

Tätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz

(IfSG) ausüben, benötigen nach § 43

Abs. 1 IfSG eine Belehrung durch das für den Wohnort

zuständige Gesundheitsamt. Schülerinnen und Schüler,

die im Rahmen der Veranstaltung Tätigkeiten nach § 35

IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG ausüben

und dabei Kontakt zu den Betreuten haben, bedürfen

nach § 35 IfSG vor Aufnahme der Tätigkeit einer

Belehrung durch den Arbeitgeber.

8. Beteiligung der Eltern/Erziehungsberechtigten

Die Teilnahme an den Veranstaltungen setzt eine rechtzeitige

und eingehende Beteiligung und Information der

Erziehungsberechtigten voraus. Dabei ist auf die Anforderungen,

auf erkennbare gesundheitliche Risiken (z.B.

Staub- und Lärmentwicklung), auf notwendige Sicherheitsvorkehrungen

und auf etwaige Kosten (z.B.Versicherungsschutz,

Fahrkosten) besonders einzugehen.

9. Beaufsichtigung

Der verantwortlichen Lehrkraft und den beteiligten

Lehrkräften obliegt die schulische Aufsichtspflicht, so-

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128 K.u.U. vom 7. September 2007 Nr. 14-15

weit sie sich unter den besonderen Verhältnissen der Veranstaltung

verwirklichen lässt. Hierzu gehört vor allem,

dass die verantwortliche Lehrkraft und die beteiligten

Lehrerinnen und Lehrer Kontakt mit den Erkundungsbzw.

Praktikastellen halten, diese, soweit dies die jeweiligen

Gegebenheiten zulassen, besuchen und sich von der

ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung, insbesondere

am einzelnen Praktikumsplatz überzeugen.

Die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtpflicht ist Aufgabe

der nach Abschnitt II Nr. 4 vom Unternehmen, der

Behörde bzw. der Einrichtung benannte verantwortliche

Person. Sie übt diese Aufsicht entsprechend der für den

Betrieb bestehenden Bestimmungen und der dort vorliegenden

Verhältnisse aus. Soweit kann diese Person hierbei

auch schulische Aufsichtpflicht wahrnehmen.

10. Ergänzende Regelungen

Erkrankungen und Versäumnisse sind Schule und Betrieb

zu melden.

Eine Honorierung des Praktikums ist nicht statthaft.

Die verantwortliche Lehrkraft und die beteiligten Lehrkräfte

können für Besuche und Betreuung für die Dauer

der Veranstaltung von anderen Unterrichtsverpflichtungen

befreit werden.

Die verantwortliche Lehrkraft und die beteiligten Lehrkräfte

informieren den Schulleiter über den Verlauf der

Veranstaltungen.

Die Veranstaltungen können auch an schulfreien Tagen,

in der unterrichtsfreien Zeit oder in den Ferien als schulische

Veranstaltungen nach den vorstehenden Bestimmungen

durchgeführt werden; dadurch kann die nach

Abschnitt I Nr. 1 bis 4 vorgesehene Dauer der Veranstaltung

verlängert werden.

11. Genehmigung

Die Veranstaltung ist durch den Schulleiter zu genehmigen.

III. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung

in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Durchführung

von Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule,

von Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule,

von Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen

in der Realschule und von Berufserkundungen

und Studienorientierung im Gymnasium sowie Erkundungen

und Praktika in Sonderschulen mit entsprechenden

Bildungsgängen (Berufs- und Studienorientierung

in Schulen)“ vom 21.August 2002; zuletzt geändert

durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2004 (K.u.U.

S. 221) außer Kraft.

EU-Aktionsprogramm für Lebenslanges

Lernen LLP 2007 bis 2013

Dezentrale COMENIUS Aktionen:

Schulpartnerschaften

Assistenten

Lehrerfortbildungen

(Antragstermin 31. Januar 2008)

Studienbesuche für Bildungsfachleute

(Antragstermin 15. Oktober 2007)

Zentrale COMENIUS Aktionen:

Multilaterale Projekte

Netzwerke

(Antragstermin 29. Februar 2008)

Bekanntmachung vom 2. August 2007

Az.: 25-0123.06-4010/941

Das EU-Bildungsprogramm Lebenslanges Lernen, Aktion

COMENIUS fördert die transnationale Zusammenarbeit

im Bereich der schulischen Bildung.

Zum Antragstermin 31. Januar 2008 können neben den

27 EU-Mitgliedstaaten die Türkei und die drei EWRStaaten

Island, Liechtenstein und Norwegen teilnehmen.

Der Kreis der beteiligten Staaten soll dann in den folgenden

Jahren Schritt für Schritt erweitert werden. Neben

der Schweiz sollen Kroatien, Mazedonien sowie die

westlichen Balkanstaaten hinzustoßen können.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch nicht alle Details bekannt.

Eventuelle Änderungen werden auf dem Kultusportal

(http://www.kultusportal-bw.de: schulartübergreifende

Themen, Europa in der Schule, Förderprogramme

der EU) und der Webseite des Pädagogischen

Austauschdienstes (http://www.kmk.org/pad/home.htm)

veröffentlicht.

Die folgenden Bekanntmachungen entsprechen dem Informationsstand

vom 1. August 2007.

Für alle Aktionen ist bezüglich des Antragsverfahrens zu

beachten:

Es ist noch nicht bekannt, ob die Anträge wie bisher per

Post versendet werden oder online einzureichen sind. Die

aktuellen Informationen und Antragsformulare werden

sowohl auf dem Kultusportal als auch auf der Webseite

des PAD veröffentlicht. Antragsteller werden gebeten

sich rechtzeitig zu informieren.

Anfragen hierzu können auch gerne an das Kultusministerium,

Referat 25, Frau Obenland, Tel: 0711/279-

2834, E-Mail: karin.obenland@km.kv.bwl.de gestellt

werden.

Bitte beachten Sie ebenso die Hinweise in den Antragsformularen.

K.u.U. 2007 S. 125

Diese Verwaltungsvorschrift wird in Ausgabe B

des Amtsblatts aufgenommen unter Nr. 6536-51

V O R S C H R I F T E N D I E N S T

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