Nr. 14-15 K.u.U. vom 7. September 2007 125
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Integrativ innerhalb der Fächer oder Fächerverbünde.
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Siehe § 1 Abs. 3.
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Schuljahr 2007/08, 3 Stunden ab Schuljahr 2008/09,
5 Stunden ab Schuljahr 2009/10.
Förderung im Praxiszug nach § 1 Abs. 4: 2 Stunden im
7
Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen
schwerpunktmäßig für die Klassen 5 und 6. Für
Hauptschulen in Grenznähe zu Frankreich sind Arbeitsgemeinschaften
Französisch ab der Klassenstufe 5 vorgesehen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007
in Kraft.
Stuttgart, den 6. August 2007 Helmut Rau
rung von Blockpraktika. Ergänzend hierzu können Praktika
mit unterschiedlicher Organisationsstruktur und
Umfang durchgeführt werden. Zusätzlich richten die
Hauptschulen je nach lokalen/regionalen Gegebenheiten
einen Praxiszug ein, der die Absolvierung eines Praktikums
über einen längeren Zeitraum parallel bzw. ergänzend
zum Unterricht ermöglicht.
Zuweisung durch die untere Schulaufsichtsbehörde im
2. Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule
im Rahmen des Bildungsbereiches Arbeit und der
Fächerverbünde Wirtschaft – Arbeit –Gesundheit und
Natur – Technik durchgeführt. Bei den Arbeitsplatzerkundungen,
Betriebs- und Sozialpraktika sind die Schülerinnen
und Schüler mehrere Tage lang ununterbrochen
oder über einen längeren Zeitraum an jeweils einem Tag
in der Woche in Wirtschaftsunternehmen,Verwaltungsbehörden,
Sozialeinrichtungen, überbetrieblichen Ausbildungsstätten
oder beruflichen Schulen tätig. Aufgrund
des unterschiedlichen Förderbedarfs der Schülerinnen
und Schüler wird der Gesamtzeitraum frühzeitig
zusammen mit der Schülerin oder dem Schüler, mit den
Eltern und dem Schulleiter individuell festgelegt. In Ergänzung
der Praktika kann es erforderlich sein, Schülerinnen
und Schüler mit Tätigkeiten zu beauftragen, die
Dienstleistungscharakter haben und ihnen Einblick in
das Erwerbsleben ermöglichen.
werden
Im Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte
die Angebote zur Berufswegeorientierung in Art, Ort,Anzahl
und Dauer in Kooperation mit den Eltern und
außerschulischen Partnern sowie weitestgehender Beteiligung
der Schülerinnen und Schüler individuell festgelegt.
werden
3. Die Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in der Realschule
werden in der Regel in Klasse 9 im Rahmen des
themenorientierten Projekts BORS (Berufsorientierung
in der Realschule) durchgeführt. Die Schülerinnen und
Schüler erkunden in der Regel eine Woche lang Arbeitsplätze
in unterschiedlichen Unternehmen, Behörden und
Einrichtungen.
Im Rahmen des themenorientierten Projekts SE (Soziales
Engagement) kann tages- oder blockweise ein Sozialpraktikum
(z.B. im Bereich Diakonie oder Caritas, Feuerwehr,
Vereine) abgeleistet werden.
4. Die Berufserkundungen im Gymnasium
Regel in den Klassen 10 und 11 (neunjähriger Bildungsgang)
und in den Klassen 9 und 10 (achtjähriger Bildungsgang)
im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung
(BOGY) entsprechend den Leitgedanken und
Bildungsstandards Wirtschaft durchgeführt. Dabei erkunden
die Schülerinnen und Schüler für die Dauer einer
Unterrichtswoche, in der Regel vor einem Ferienabschnitt,
in Unternehmen, Behörden und Einrichtungen
sowie in Instituten von Hochschulen und bei freiberuflich
Tätigen Berufe oder deren Umfeld.
In der Kursstufe können die Schülerinnen und Schüler
verschiedene Angebote der Studienorientierung wahrnehmen.
Dazu gehören der im Unterricht vor- und nachbereitete
Studientag, mehrtägige Ziel- und Orientierungsseminare,
Informationsveranstaltungen, Studienund
Berufsmessen, Eignungstestverfahren und die Vorbereitung
auf Bewerbungs- und Auswahlverfahren.
K.u.U. 2007 S. 124
werden in der
Diese Verordnung wird erneut in Ausgabe B des Amtsblatts
aufgenommen unter Nr. 6511-22
Praktika zur Berufs- und Studienorientierung
an allgemein bildenden Schulen
Verwaltungsvorschrift vom 28. Juli 2007
Az.: 33-6536.0/33
I. Allgemeines
Die Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika
in der Hauptschule, in der Förderschule, in der
Realschule und im Gymnasium sowie die Erkundungen
und Praktika in Sonderschulen mit entsprechenden Bildungsgängen
und die Maßnahmen zur Berufswegeorientierung
im Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte
sind schulische Veranstaltungen. Zur Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung tragen die Fächer, die
Fächerverbünde und die Bildungsbereiche in verschiedenen
Klassenstufen auf der Basis der Bildungspläne als
Teil des Pflichtunterrichts bei.
1. Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika
in der Hauptschule und Werkrealschule
Fächerverbund Wirtschaft – Arbeit – Gesundheit im Rahmen
des Kompetenzfeldes „Wege zur Berufsfindung“
durchgeführt. Der Schwerpunkt der Realerfahrungen in
den Klassen 5 und 6 liegt im Bereich der Arbeitsplatzerkundungen,
in den Klassen 7 – 10 in der Absolvierung
unterschiedlichster Praktika.
Bei den Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika
sind die Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen
5–10 insgesamt mindestens 20 Tage in Unternehmen,
Behörden und Einrichtungen tätig.Wesentlicher
Bestandteil der Berufswegeplanung ist die Durchfüh-
werden im
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126 K.u.U. vom 7. September 2007 Nr. 14-15
II. Ziele,Vorbereitung und Durchführung
1. Ziele
Bei den Veranstaltungen sollen die Schülerinnen und
Schüler ihren Berufs- bzw. Studienwahlprozess möglichst
eigenverantwortlich gestalten lernen, ihre Sozialkompetenz
erweitern und durch eigenes Tun bzw. durch
unmittelbare Anschauung Einblicke und Erfahrungen in
die Arbeits- und Wirtschaftswelt erhalten. Sie sollen dadurch
ihren Berufs- bzw. Studienwahlprozess realistisch,
planvoll und zielgerichtet gestalten.
Gezielte Aufgabenstellungen ergeben sich
– für die Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika
in der Förderschule vorwiegend aus
dem Bildungsbereich Arbeit und den Fächerverbünden
Wirtschaft – Arbeit – Gesundheit und Natur und
Technik,
– für die Arbeitsplatzerkundungen, Betriebs- und Sozialpraktika
in der Haupt- und Werkrealschule aus
den Leitgedanken und Bildungsstandards der einzelnen
Fächer und Fächerverbünde, insbesondere
aus den Bildungsstandards des Fächerverbundes
WAG, besonders im Themenbereich „Wege zur Berufsfindung“,
– für die Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in
der Realschule vorwiegend aus den Kompetenzen
und Inhalten der Fächer und Fächerverbünde der
Realschule, insbesondere aus den Kompetenzen und
Inhalten des themenorientierten Projekts Berufsorientierung
in der Realschule (BORS), sowie für das
Sozialpraktikum innerhalb des themenorientierten
Projekts Soziales Engagement (SE) der Realschule
formulierten Kompetenzen und Inhalte,
– für die Berufserkundungen im Gymnasium aus dem
Erziehungs- und Bildungsauftrag des Gymnasiums
sowie aus den berufs- und studienorientierenden Inhalten
der Fächer, insbesondere aus den Bildungsstandards
für Wirtschaft bezüglich der Berufs- und
Studienorientierung am Gymnasium (BOGY).
Die Veranstaltungen tragen dazu bei,
– dass durch Einsicht in die Notwendigkeit bestimmter
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten eine
zusätzliche Motivation für die schulische Arbeit entsteht,
– dass die Schülerinnen und Schüler wesentliche
Merkmale der speziellen Arbeitsweisen in der beruflichen
Praxis erfahren,
– dass die Schülerinnen und Schüler die Bedeutung eines
bestimmten Arbeitsplatzes im Gefüge eines Betriebes
bzw. einer sozialen Einrichtung erkennen,
– dass die Schülerinnen und Schüler eine Orientierung
für eine realistische Berufs- und Studienwahl erhalten,
– dass die Schülerinnen und Schüler ihre Kommunikationsfähigkeit,
ihre Teamfähigkeit und die eigene
Sozialkompetenz stärken.
2. Vorbereitung und Organisation
An den Schulen vor Ort werden in der Fachkonferenz,
Gesamtlehrerkonferenz und Schulkonferenz und gegebenenfalls
in Arbeitsgruppen die schulspezifischen Konzeptionen,
Inhalte, Zuständigkeiten und Zeitfenster für
die Jahresplanung festgelegt. Hierzu ist der Elternbeirat
anzuhören.
Auf Grundlage einer schulischen Gesamtkonzeption
wird die Vorbereitung und Organisation der Arbeitsplatzerkundungen,
sowie der Betriebs- und Sozialpraktika
von den Klassen- oder Klassenstufenkonferenzen unter
Einbeziehung der vom Schulleiter bestimmten verantwortlichen
Lehrkraft durchgeführt. Hierbei sollen die Eltern,
sowie der Jugendlichen selbst beteiligt werden. Die
Beteiligung weiterer Partner (Kontaktlehrerin/Kontaktlehrer,
Jugendberufshilfe, Betriebe, Arbeitsagenturen,
Berufliche Schulen) ist anzustreben.
Zur Vermeidung von Terminüberschneidungen und zusätzlichen
Belastungen der Betriebe und Einrichtungen
finden, soweit erforderlich, Absprachen zwischen den
weiterführenden Schulen vor Ort und mit Vertretern der
am Berufswahlprozess beteiligten Institutionen statt. Die
Absprache erfolgt in der Regel über die verantwortlichen
Lehrkräfte aller beteiligten Schularten, ggf. unter Beteiligung
der Schulaufsichtsbehörden bzw. der geschäftsführenden
Schulleiterinnen/Schulleiter.
3. Auswahl der Betriebe und Einrichtungen
Es können nur solche Betriebe und Einrichtungen ausgewählt
werden, in denen die Ziele der in der jeweiligen
Schulart vorgesehenen Praktika oder Erkundungen erreicht
werden können und in denen den Schülerinnen
und Schülern in einem für sie überschaubaren Bereich
Einblicke in die Praxis ermöglicht werden sowie entsprechende
Sozial-, Personal- und Methodenkompetenzen
erwerben können. Die Betriebsgröße spielt dabei keine
Rolle.
Betriebe und Einrichtungen in der Region der jeweiligen
Schule haben bei der Auswahl der Praktikums- bzw.Erkundungsstellen
Priorität. Im Einzelfall kommen auch
weiter entfernte bzw. auch im Ausland gelegene Praktikumsstellen
in Betracht, wenn die Zielsetzungen der
Praktika oder Erkundungen in der Region nicht oder nur
teilweise zu erreichen sind.
Für die Durchführung der Praktika in der Förderschule,
der Hauptschule/Werkrealschule und Realschule muss
die Betreuung sichergestellt sein. Dies kann auch durch
eine Partnerschule erfolgen. Es muss sichergestellt sein,
dass die Schülerinnen und Schüler nicht mit gefährlichen
Arbeiten im Sinne des § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
beschäftigt werden. In Zweifelsfällen ist
mit dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt Verbindung
aufzunehmen.
4. Besprechung mit den Betrieben und Einrichtungen
Nach der Zustimmung des Unternehmens, der Behörde
bzw. der Einrichtung informiert die verantwortliche
Lehrkraft die in dem Unternehmen, der Behörde bzw. der
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Einrichtung bestimmte verantwortliche Person, über
Ziele, Inhalte und Durchführung der Veranstaltung. Die
verantwortliche Lehrkraft sollte – besonders bei erstmaliger
Beteiligung des Betriebes – den Betrieb aufsuchen
und die vorgeschlagenen Arbeits- bzw. Erkundungsplätze
ansehen. In dem Gespräch soll auch erörtert
werden, ob und in welcher Weise Betriebsrat und/oder
Jugendvertretung bei der Veranstaltung mitwirken.
5. Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler
Die Veranstaltung ist im Unterricht vor- und nachzubereiten.
Dafür ist ausreichend Unterrichtszeit einzuplanen.
Die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Betrieben
erfolgt durch die Schule.
Schülerinnen und Schüler können sich selbstständig, ggf.
mit Unterstützung der Schule, um geeignete Praktikumsplätze
bemühen, wenn die Konzeption der Schule dies
vorsieht. Insbesondere an der Realschule und am Gymnasium
bemühen sich die Schülerinnen und Schüler
weitgehend selbstständig um geeignete Erkundungsstellen,
wobei die Verantwortung für die Koordination der
Schule obliegt.
6. Versicherungsschutz und Haftung
6.1. Versicherung der Schülerinnen und Schüler bei Körperschäden
Schülerinnen und Schüler, die ein Praktikum ableisten,
stehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII unter dem Schutz
der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, wenn das
Praktikum dem Schulbesuch zuzurechnen ist. Erleiden
sie hierbei einen Körperschaden, werden sie versicherungsrechtlich
wie Beschäftigte des Betriebs behandelt.
Die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallkasse Baden-
Württemberg, übernimmt die Behandlungs- und
eventuell notwendigen Folgekosten.
§§ 104 i.V.m. 110 SGB VII eröffnen dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger
eine Rückgriffsmöglichkeit auf
den Unternehmer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ob in diesen Fällen Regress genommen wird,
ist Entscheidung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers
und richtet sich nach dem Einzelfall.
6.2 Versicherung der Schülerinnen und Schüler bei
Sachschäden
Erleiden die Schülerinnen und Schüler während eines
Praktikums einen Sachschaden so fällt das nicht unter
den Bereich der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.
Diese greift nur bei Körperschäden. Bei Abschluss der
Freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung tritt diese entsprechend
den geltenden Versicherungsbedingungen ein.
6.3 Haftpflichtversicherung der Schüler
Verursachen Schüler während des Praktikums Schäden
an Einrichtungen des Unternehmers, so tritt bei Vorliegen
die Freiwillige Schüler-Zusatzversicherung entsprechend
ihren Versicherungsbedingungen ein. Die Schulen
stellen vorher sicher, dass eine Haftpflichtversicherung
besteht (II. Nr. 6 VwV).
6.4. Haftung des Unternehmers für Schäden beim
Praktikanten
Wie unter 6.1. ausgeführt, kommt eine Haftung des
Unternehmers für Körperschäden eines Praktikanten
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Fällen des
Rückgriffs seitens des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers
in Betracht.
6.5 Haftung des Unternehmers bei Schäden, die ein Praktikant
während eines Praktikums Dritten zufügt
Rechtlich gesehen nimmt der Unternehmer, der einen
Praktikanten i.S.d. VwV aufnimmt, für die Dauer von
dessen Tätigkeit im Betrieb auch schulische Aufsichtspflichten
wahr.Dies deshalb,weil das Praktikum im Bereich
der Organisationsverantwortung der Schule stattfindet
und der Unternehmer während der Durchführung
des Praktikums zusammen mit der Schule in der Aufsichtspflicht
steht. Der Unternehmer gilt insoweit rechtlich
gesehen als „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“.
Verursacht der Praktikant in Ausübung seiner Tätigkeit
einen Schaden bei einem Dritten, können deshalb
haftungsrechtlich Amtshaftungsgrundsätze (II. Nr. 9
VwV) in Betracht kommen.
Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht und dadurch
kausaler Schädigung eines Dritten durch den Praktikanten
tritt das Land nach Amtshaftungsgrundsätzen
für den Schaden ein. Ein Rückgriff des Landes gegen den
Unternehmer ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
möglich, § 839 BGB i.V.m.Art. 34 Abs. 2 GG und § 96
Abs. 1 LBG analog. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann
vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt wird, wenn nicht das
beachtet wird, was unter den jeweiligen konkreten Umständen
jedem einleuchten muss,wenn schon einfachste,
naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden
sind, oder wenn gleichgültig gegen Gefahren gehandelt
wurde.
7. Ärztliche Untersuchung
Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Veranstaltung
Tätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
(IfSG) ausüben, benötigen nach § 43
Abs. 1 IfSG eine Belehrung durch das für den Wohnort
zuständige Gesundheitsamt. Schülerinnen und Schüler,
die im Rahmen der Veranstaltung Tätigkeiten nach § 35
IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG ausüben
und dabei Kontakt zu den Betreuten haben, bedürfen
nach § 35 IfSG vor Aufnahme der Tätigkeit einer
Belehrung durch den Arbeitgeber.
8. Beteiligung der Eltern/Erziehungsberechtigten
Die Teilnahme an den Veranstaltungen setzt eine rechtzeitige
und eingehende Beteiligung und Information der
Erziehungsberechtigten voraus. Dabei ist auf die Anforderungen,
auf erkennbare gesundheitliche Risiken (z.B.
Staub- und Lärmentwicklung), auf notwendige Sicherheitsvorkehrungen
und auf etwaige Kosten (z.B.Versicherungsschutz,
Fahrkosten) besonders einzugehen.
9. Beaufsichtigung
Der verantwortlichen Lehrkraft und den beteiligten
Lehrkräften obliegt die schulische Aufsichtspflicht, so-
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weit sie sich unter den besonderen Verhältnissen der Veranstaltung
verwirklichen lässt. Hierzu gehört vor allem,
dass die verantwortliche Lehrkraft und die beteiligten
Lehrerinnen und Lehrer Kontakt mit den Erkundungsbzw.
Praktikastellen halten, diese, soweit dies die jeweiligen
Gegebenheiten zulassen, besuchen und sich von der
ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung, insbesondere
am einzelnen Praktikumsplatz überzeugen.
Die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtpflicht ist Aufgabe
der nach Abschnitt II Nr. 4 vom Unternehmen, der
Behörde bzw. der Einrichtung benannte verantwortliche
Person. Sie übt diese Aufsicht entsprechend der für den
Betrieb bestehenden Bestimmungen und der dort vorliegenden
Verhältnisse aus. Soweit kann diese Person hierbei
auch schulische Aufsichtpflicht wahrnehmen.
10. Ergänzende Regelungen
Erkrankungen und Versäumnisse sind Schule und Betrieb
zu melden.
Eine Honorierung des Praktikums ist nicht statthaft.
Die verantwortliche Lehrkraft und die beteiligten Lehrkräfte
können für Besuche und Betreuung für die Dauer
der Veranstaltung von anderen Unterrichtsverpflichtungen
befreit werden.
Die verantwortliche Lehrkraft und die beteiligten Lehrkräfte
informieren den Schulleiter über den Verlauf der
Veranstaltungen.
Die Veranstaltungen können auch an schulfreien Tagen,
in der unterrichtsfreien Zeit oder in den Ferien als schulische
Veranstaltungen nach den vorstehenden Bestimmungen
durchgeführt werden; dadurch kann die nach
Abschnitt I Nr. 1 bis 4 vorgesehene Dauer der Veranstaltung
verlängert werden.
11. Genehmigung
Die Veranstaltung ist durch den Schulleiter zu genehmigen.
III. Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Durchführung
von Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule,
von Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule,
von Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen
in der Realschule und von Berufserkundungen
und Studienorientierung im Gymnasium sowie Erkundungen
und Praktika in Sonderschulen mit entsprechenden
Bildungsgängen (Berufs- und Studienorientierung
in Schulen)“ vom 21.August 2002; zuletzt geändert
durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2004 (K.u.U.
S. 221) außer Kraft.
EU-Aktionsprogramm für Lebenslanges
Lernen LLP 2007 bis 2013
Dezentrale COMENIUS Aktionen:
Schulpartnerschaften
Assistenten
Lehrerfortbildungen
(Antragstermin 31. Januar 2008)
Studienbesuche für Bildungsfachleute
(Antragstermin 15. Oktober 2007)
Zentrale COMENIUS Aktionen:
Multilaterale Projekte
Netzwerke
(Antragstermin 29. Februar 2008)
Bekanntmachung vom 2. August 2007
Az.: 25-0123.06-4010/941
Das EU-Bildungsprogramm Lebenslanges Lernen, Aktion
COMENIUS fördert die transnationale Zusammenarbeit
im Bereich der schulischen Bildung.
Zum Antragstermin 31. Januar 2008 können neben den
27 EU-Mitgliedstaaten die Türkei und die drei EWRStaaten
Island, Liechtenstein und Norwegen teilnehmen.
Der Kreis der beteiligten Staaten soll dann in den folgenden
Jahren Schritt für Schritt erweitert werden. Neben
der Schweiz sollen Kroatien, Mazedonien sowie die
westlichen Balkanstaaten hinzustoßen können.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch nicht alle Details bekannt.
Eventuelle Änderungen werden auf dem Kultusportal
(http://www.kultusportal-bw.de: schulartübergreifende
Themen, Europa in der Schule, Förderprogramme
der EU) und der Webseite des Pädagogischen
Austauschdienstes (http://www.kmk.org/pad/home.htm)
veröffentlicht.
Die folgenden Bekanntmachungen entsprechen dem Informationsstand
vom 1. August 2007.
Für alle Aktionen ist bezüglich des Antragsverfahrens zu
beachten:
Es ist noch nicht bekannt, ob die Anträge wie bisher per
Post versendet werden oder online einzureichen sind. Die
aktuellen Informationen und Antragsformulare werden
sowohl auf dem Kultusportal als auch auf der Webseite
des PAD veröffentlicht. Antragsteller werden gebeten
sich rechtzeitig zu informieren.
Anfragen hierzu können auch gerne an das Kultusministerium,
Referat 25, Frau Obenland, Tel: 0711/279-
2834, E-Mail: karin.obenland@km.kv.bwl.de gestellt
werden.
Bitte beachten Sie ebenso die Hinweise in den Antragsformularen.
K.u.U. 2007 S. 125
Diese Verwaltungsvorschrift wird in Ausgabe B
des Amtsblatts aufgenommen unter Nr. 6536-51
V O R S C H R I F T E N D I E N S T
B A D E N - W Ü R T T E M B E R G